AGZWK-Stellungnahme BMAS bzgl. BRSG II zu ZWK

Wir begrüßen einige der geplanten Neuregelungen zu Zeitwertkonten im BRSG II.

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Ein erster Erfolg für mehr Flexibilität: Der Referentenentwurf zum BRSG II stellt Kompatibilität von Wertguthaben und Flexirente her.

Der Referentenentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) enthält im modifizierten § 7c SGB IV nun eine Klarstellung, wonach Wertguthaben und Flexirente (sowohl als Voll- oder Teilrente) gleichzeitig genutzt werden können, um eine etwaige Arbeitszeitverringerung im Alter finanziell möglichst rentenschonend abzufangen.

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Weitere Rechtsprechung in Sachen Urlaub in Anlehnung an EUGH-Rechtsprechung

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt in seiner Entscheidung 1 Sa 1108/23 vom 16.02.2024 die Kürzung des Jahresurlaubs bzw. dessen Nichtentstehung bei temporärer Freistellung aus einem Wertguthaben nach dem Grundsatz „pro-rata-temporis“ und schließt sich damit der EUGH-Rechtsprechung zum Urlaub bei Zeiträumen mit Arbeitsfreistellung an.

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BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach DBA

Mit Schreiben vom 12.12.2023 hat das BMF sich u.a. zur „Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos“ bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geäußert.

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Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Wertguthaben wird erwartet

Am 23.11.2023 haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen unter anderem auch zum Thema zeitlicher Anwendungsbereich von Wertguthaben besprochen.

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Flexirente, Regelaltersgrenze und die zeitgleiche Nutzung von Zeitwertkonten

Ein finanzierter Übergang in die Rente ist für viele Beschäftigte ein drängendes Thema. Wie man mit Arbeit, Rente und Wert­guthaben „Brücken in die Rente baut“ und welche Hürden es zu nehmen gilt, zeigt der soeben erschienene Fachbeitrag in "Der Betrieb" auf.

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Neuer Regelbeitragssatz in der Pflegeversicherung und Neuordnung des Beitragssatzes für Arbeitnehmer

Ab dem 01.07.2023 beträgt der Regelbeitragssatz in der Pflegeversicherung 3,4 % statt bislang 3,05 %. Hiervon trägt der Arbeitgeber (außer in Sachsen)* die Hälfte, d.h. zukünftig 1,7 % (statt bislang 1,525 %).

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Wie sich eine geänderte Geringfügigkeitsgrenze bei Wertkonten auswirkt

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, wie sich die Änderung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen eines Wertkontenmodells auswirkt. Gemäß § 7b Ziffer 5 SGB IV muss das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, es sei denn die Beschäftigung wurde vor der Freistellung bereits geringfügig ausgeübt.

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