Ein erster Erfolg für mehr Flexibilität: Der Referentenentwurf zum BRSG II stellt Kompatibilität von Wertguthaben und Flexirente her.

Der Referentenentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) enthält im modifizierten § 7c SGB IV nun eine Klarstellung, wonach Wertguthaben und Flexirente (sowohl als Voll- oder Teilrente) gleichzeitig genutzt werden können, um eine etwaige Arbeitszeitverringerung im Alter finanziell möglichst rentenschonend abzufangen. Die gleichzeitige Nutzung von Flexirente und Wertguthaben hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen noch im November 2023 ausgeschlossen. Die AG ZWK begrüßt ausdrücklich die nunmehr geplante Bestätigung durch den Gesetzgeber. Sowohl gesetzliche Rente als auch Wertguthaben leisten nebeneinander, sowie neben einer etwaigen Nutzung einer betrieblichen Altersversorgung einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Es ist gut und richtig, dass sich Wertguthaben und Flexirente sinnvoll ergänzen können, statt sich auszuschließen.

Praxistipp: Zukünftig können schon kleine Wertguthaben helfen, die lebenslangen Abschläge einer Flexirente in zwei Richtungen zu minimieren. Auf der einen Seite durch einen verzögerten Abruftermin der kompletten Flexirente aber auch, in dem Sie den Teilrentenanteil einer etwaig benötigten Flexirente verkleinern. Zeitwertkonten haben somit das Potential, „Brücken in die Rente“ zu bauen, da sie in der ruhestandsnahen Lebensphase ideal zwischen Arbeitszeit und dem daraus resultierenden Erwerbstätigeneinkommen und der Altersrente bedarfsgerecht und individuell vermitteln.

Doch wir sind noch nicht zufrieden. Aufgrund des Fachkräftemangels sehen wir das Bedürfnis nach einer Arbeitsmarktpolitik, die die Menschen ohne Begrenzung länger in Beschäftigung hält. Dies gilt auch für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Aktuell beschränkt der Gesetzeswortlaut die Nutzung von Wertguthaben auf den Zeitraum bis zur Regelaltersgrenze. Eine entsprechende lohnsteuerrechtliche Regelung kennen wir bereits aus dem BMF-Schreiben zu Wertguthaben vom 17.06.2009. Dieses zeitliche Korsett für Zeitwertkonten genügt nicht den neuen Anforderungen unserer Mitgliedsunternehmen, die aktuell bemüht sind, bewährte Fachkräfte auch jenseits der Regelaltersgrenze an das Unternehme und Ihre bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu binden. Sozial- und arbeitsmarktpolitisch ist es nach unserem Dafürhalten erforderlich, allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch derjenigen, die jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten, die Möglichkeit eines Sabbaticals zu eröffnen oder die Arbeitszeit zur Pflege eines Familienangehörigen zu reduzieren und dabei (eigenverantwortlich angespart) vollen Lohn zu erhalten.

Befürchtungen, wonach beitragsfrei gebildete Wertguthaben nach Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich beitragsfrei entspart werden könnten, ließe sich einfacher begegnen, als die Nutzung ganz auszuschließen. So könnte man beispielweise mit Bezug der Regelaltersrente vorhandenes Wertguthaben partiell störfallverbeitragen. Dieser Mechanismus ist bereits heute in bestimmten Fällen der Entsparung von Zeitwertkonten geübte Praxis.

Doch zunächst freuen wir uns, dass wir einen weiteren Meilenstein für unsere Mitglieder und für mehr Zeitwertkonten erreichen konnten.

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