Weitere Rechtsprechung in Sachen Urlaub in Anlehnung an EUGH-Rechtsprechung

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt in seiner Entscheidung 1 Sa 1108/23 vom 16.02.2024 die Kürzung des Jahresurlaubs bzw. dessen Nichtentstehung bei temporärer Freistellung aus einem Wertguthaben nach dem Grundsatz „pro-rata-temporis“ und schließt sich damit der EUGH-Rechtsprechung zum Urlaub bei Zeiträumen mit Arbeitsfreistellung an. Ausgehend vom gesamten Urlaubsjahr kann demnach der Anspruch auf Jahresurlaub um den Zeitraum der arbeitsfreien Zeit anteilig gekürzt werden bzw. dieser entsteht erst nicht.

Nach diesem Urlaub kann gelten: tatsächlicher Urlaubsanspruch = Anzahl der Urlaubstage p.a. x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht / 260*. Mit Hinweis auf die Konformität der bereits auch durch das BAG zur ATZ vertretenen neuen Linie (BAG v. 03.12.2019 – 9 AZR 33/19) hat das LAG die Revision übrigens nicht zugelassen.

Die Entscheidung schafft für Arbeitgeber Klarheit, dass während einer Freistellungsphase aus einem Wertguthaben Urlaub gewährt werden kann, aber eben nicht muss. Diese Klarheit auf Linie der EUGH Rechtsprechung ist zu begrüßen und beseitigt ein weiteres Verbreitungshemmnis für Zeitwertkonten.

*Die Formel gilt für Freistellungen von weniger als 12 Monate während eines Urlaubsjahres und bei einer 5 Tagewoche.

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