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Am 23.03.2011 wurde durch Dr. Kristina Schröder, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Kabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vorgelegt und von diesem beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zum Zweck der Pflege und Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduzieren können.
Gem. § 7f Absatz 1 SGB IV kann der Arbeitnehmer die Übertragung seines bisher gebildeten Wertguthabens auf einen Anschlussarbeitgeber oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) verlangen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Übertragung von Wertguthaben auf einen Folgearbeitgeber.
Bei den ersten Zeitwertkonten auf der Basis des FlexiG I haben einige Unternehmen die Gestaltungsfreiheit bei der Kapitalanlage dazu genutzt, ihren Mitarbeitern eine Auswahl an Anlagemöglichkeiten anzubieten, auf die der Teilnehmer seine Beiträge aufteilen konnte. Diese Modelle wurden auch von den Finanzämtern akzeptiert, sofern durch die Anlagerichtlinie der langfristige Ansparcharakter deutlich und eine Analogie zu privatem Vermögensmanagement ausgeschlossen werden konnte.
Anschließend an den vorhergehenden Newsletter-Beitrag, der sich mit den Einbringungsmöglichkeiten in ein Zeitwertkonto beschäftigte, setzen wir uns in dieser Ausgabe mit den Verwendungszwecken und Möglichkeiten der Bezuschussung des Zeitwertkontos durch den Arbeitgeber auseinander.
Trotz des Wegfalls staatlich geförderter Aufstockungsbeträge für Altersteilzeitvereinbarungen seit dem 01.01.2010 ist die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit - sowohl im Rahmen bereits bestehender Vereinbarungen wie auch als Folge zeitlich später liegender Vertragsabschlüsse - weiterhin ein Thema, das Personal- und Finanzabteilungen vieler Unternehmen beschäftigt.
Bislang wurden Verpflichtungen und Kapitalanlagen aus Wertguthabenvereinbarungen grundsätzlich getrennt voneinander nach den allgemeinen steuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften in der Steuerbilanz abgebildet.
Anlässlich der letzten Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten haben sich im Laufe des Nachmittags mehrere Vorträge mit konkreten Zeitwertkontenmodellen bei einzelnen Arbeitgebern beschäftigt. Gemeinsamkeit in den vorgestellten Modellen war eine Anreizkomponente in Form eines Arbeitgeberzuschusses
Gemäß § 7f Absatz 1 SGB IV kann der Arbeitnehmer die Übertragung seines bisher gebildeten Wertguthabens auf einen Anschlussarbeitgeber oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) verlangen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Übertragung von Wertguthaben auf die DRVB.
In diesem Newsletter-Beitrag gehen wir den Fragen nach, welche Gestaltungsparameter für Zeitwertkonten aus personalwirtschaftlicher Sicht eine Rolle spielen, welche personalwirtschaftlichen Ziele durch welche Gestaltungsformen sinnvoll unterstützt werden können und welche Erfahrungen die Mitgliedsunternehmen bisher mit verschiedenen Gestaltungsformen gesammelt haben.
Bei der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells in einem Unternehmen ist neben der unternehmensspezifischen arbeitsrechtlichen Ausgestaltung die Kapitalanlage der Wertguthaben die zentrale Fragestellung. Dabei sind mit Sicht auf die Mitarbeiter das individuelle Sparziel (Sabattical oder ruhestandsnahe Freistellung), die Erfahrungen mit unterschiedlichen Finanzprodukten (Banksparplan, Lebensversicherung, Investmentfonds), das durchschnittliche Einkommen sowie die individuelle Risikotoleranz als Einflussfaktoren zu berücksichtigen.