BMF-Schreiben

Lohnsteuerliche Behandlung von Zeitwertkonten

Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stand, wie bereits im 3. Quartal, das BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behand­lung von Zeitwertkonten, dessen Ent­wurfs­fas­sung vom 19.09.2008 den Verbänden zur Kommentie­rung vorgelegt wurde. Das BMF-Schreiben wird dem Vernehmen nach erst im Januar 2009 veröffentlicht wer­den. Es zeichnen sich aber bereits jetzt erste Ten­denzen ab, die in Ergänzung zur Entwurfsfassung be­schrieben werden sollen. 

 

Die Entwurfsfassung vom 19.09.2008 kann man grob in folgende wichtige Bereiche unterteilen:

1. Umwandlung von Wertguthaben in be­triebli­che Versorgungsanwartschaften

Unmittelbar vor der Expertenanhörung im Bun­des­tagsausschuss für Arbeit und Soziales ist aufgrund eines Antrages der Regierungspar­teien der Entwurf zum Flexi II Gesetz geändert worden. Diese Ände­rungen sehen vor, dass für künftige Vereinbarun­gen zur Errichtung von Wertguthaben die SV-freie Über­tragung von Wertguthaben in betriebli­che Versor­gungsan­wartschaften unmittelbar vor Lei s­tungsbe­ginn nicht mehr möglich sein soll. De­mentsprechend interessant ist es zu erfahren, wie sich die Fin­Verw hinsichtlich der steuerlichen Flan­kierung einer sol­chen Übertra­gung verhält. Die Ent­wurfsfassung hatte nochmals betont, dass es bei der Einordnung der Übertragung als Entgelt­um­wandlung bleibt. Da­von soll dem Vernehmen nach auch im BMF-Schrei­ben nicht abgewichen werden. Es bleibt also voraus­sichtlich bei der Möglichkeit, die Wertguthaben in Versorgungs­anwartschaften aus einer betrieblichen Di­rekt- oder Unterstüt­zungskassenzusage zu übertra­gen, ohne dass ein steuerlicher Lohnzufluss einsetzt.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Entwurfsfassung grenzte bereits den An­wen­dungsbereich für Zeitwertkonten derart ein, dass beherrschende Ge­sellschafter-Geschäfts­führer, Ak­tionär-Vorstände sowie Organe mit befristeten Be­schäftigungsverhältnissen künftig keine Zuführun­gen zu einem Zeitwertkonto mit lohnsteuerlicher Wir­kung vornehmen können. Gegen diese diskrimi­nie­rende Ungleichbehand­lung bestimmter Arbeit­neh­mer (im steuerlichen Sinn) haben sich annä­hernd alle Stellung­nah­men von Verbänden gerich­tet. Lei­der wird die FinVerw dem Vernehmen nach auf diese Kritik derart reagieren, dass sie künftig die Zu­führun­gen aller Organe (während der Tätig­keit als Or­gan) lohnsteuerlich nicht mehr aner­kennt, da aus ihrer Sicht die Bildung von Wertgu­thaben für eine spätere Freistellung sich mit der Organtä­tigkeit nicht ver­trägt. Von Organen bislang auf­gebaute Wertgut­habenbestände dürfen voraus­sichtlich fortgeführt werden, neue Zu­führungen sind dagegen nicht mehr möglich. Bei dem Aus­schluss von Organen wird vor­aussichtlich nicht da­nach un­terschieden, ob es sich um anges­tellte Or­gane oder um Organe handelt, die am Unterneh­men beteiligt sind. Auch dürfte bei die­ser Ausgren­zung der SV-rechtliche Status des Organs keine Rolle spielen. 

3. Modellinhalte

Die Entwurfsfassung sah insbesondere vor, die lohn­steuerlich flankierten Zuführungen zu einem Wert­guthaben indirekt zu begrenzen. Zuführun­gen sollen nur solange lohnsteuerlich anerkannt wer­den, wie das damit geschaffene Wertgutha­ben noch in einer Freistellungsphase vor Ren­teneintritt abgebaut wer­den kann. An dieser Be­grenzung dürfte sich in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens kaum et­was ändern.  

Darüber hinaus wurden die Kapitalanlageaufla­gen aus Flexi II – mit kleineren Abweichungen – in die Entwurfsfassung übernommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich hier in der veröffentlichten Ver­sion des BMF-Schreibens wichtige Abweichun­gen von Flexi II ergeben.

4. Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften sahen insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsfüh­rer in der Entwurfsfassung vor, dass Zuführun­gen nur noch bis zum 30.09.2008 mit lohn­steuerlicher Wir­kung vorgenommen werden können. Da nun vor­aussich­tlich alle Organe ausgeklammert werden sollen, dürfte der 30.09.2008, zumindest für solche Organe, die keine beherrschenden Gesellschafter-Ge­schäftsführer sind, kein relevantes Übergangs­datum bilden.

Für andere Personen war es nach der Ent­wurfsfas­sung möglich, die Modelle bis zum 31.12.2009 an die neuen Auflagen für Modellin­halte anzupassen. Ob und inwieweit sich hier Änderungen einstellen, ist nicht bekannt.

Max Muster ist [Funktion] bei [Institution/Unternehmen]. Zusätzliche Angabe zu inhaltlichem Wirken.

Sie erreichen Max Muster per E-Mail: info@zeitwertkonten.org