Analyse

Anlagerestriktionen für Zeitwertkonten aus rechtlicher Sicht

Ein Zeitwertkonto – auch Wertguthaben, Langzeitkonto oder Langzeitarbeitskonto genannt – soll aus dem Einkommen des Arbeitnehmers eine längerfristige sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung finanzieren, z.B. für einen Vorruhestand (§ 7b SGB IV). § 7d SGB IV regelt, wie bestimmte Wertguthaben zu führen und zu verwalten sind. § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV verweist „für die Anlage von Wertguthaben“ auf „die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts“ und damit die §§ 80 bis 86 SGB IV. Seit jeher umstritten ist, welche Bedeutung diese Verweisung auf für Sozialversicherungsträger geltenden Anlageregeln des SGB IV haben. Für die Praxis ist dies in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase von besonderer Bedeutung.  Der nachfolgende Beitrag untersucht – beschränkt auf Wertguthaben, also unter Ausblendung anderer Modelle wie z.B. ATZ-Guthaben – welche Bedeutung die Verweisung auf die §§ 80ff. SGB IV für die verschiedenen in der Praxis vorkommenden Modelle hat.

I. Arten von Zeit-Wert-Modellen

Um beantworten zu können, ob und in welchem Umfang die §§ 80 ff. SGB IV anzuwenden sind, ist zunächst zu klären, um welche Art von Zeit-Wert-Modell es sich jeweils handelt.

Im Wesentlichen werden das sogenannte Partizipationsmodell, das beschränkte Partizipationsmodell und das Verzinsungsmodell unterschieden:

  • Beim Partizipationsmodell vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Wertguthaben spekulativ anzulegen ist: Der Arbeitnehmer partizipiert sowohl an möglichen Gewinnen als auch an möglichen Verlusten aus der Anlage des Wertguthabens. Bei Gewinnen erhöht sich also das Wertguthaben. Bei Verlusten verringert sich das Wertguthaben. Der Arbeitnehmer erhält danach die Chance auf einen Wertzuwachs, trägt aber gleichzeitig das Verlustrisiko. Mögliche Verluste treffen auch die Sozialversicherungsträger, da die Wertguthaben auch die noch nicht abgeführten Sozialabgaben umfassen.
  • Beim beschränkten Partizipationsmodell partizipiert der Arbeitnehmer zwar an möglichen Anlagegewinnen. Es wird aber ausgeschlossen, dass das Guthaben unter die Summe der eingezahlten Beiträge, das heißt die Nominalwerte, absinkt. Der Arbeitnehmer trägt hier also kein Verlustrisiko. Zur Sicherstellung einer solchen „Nominalwertgarantie“ werden entweder die eingebrachten Werte ausschließlich in Instrumente mit Nominalwertgarantie angelegt (so beispielsweise bei der Deutschen Bahn AG in ihrem Zeit-Wert-Modell ausschließlich in Lebensversicherungen mit gesetzlichem Mindestzins) oder der Arbeitgeber erklärt schuldrechtlich „außerhalb der Verwaltung der eingelegten Wertguthaben“, dass er den Nominalwert garantiert.
  • Beim Verzinsungsmodell garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nur den eingebrachten Nominalwert, sondern darüber hinaus eine Mindestverzinsung. Der Arbeitnehmer trägt daher auch hier kein Verlustrisiko.

In der Praxis gibt es allerdings vielfältige Mischformen dieser drei „Grund-Modelle“.

II. Historie und Zielrichtung des Flexi-II-Gesetzes

Die §§ 7b bis 7e SGB IV in ihrer heutigen Fassung basieren auf dem sogenannten Flexi-II-Gesetz und gelten seit dem 1. Januar 2009. Der Gesetzgeber verfolgte mit den Neuregelungen unter anderem das Ziel, die Prinzipien der Kapitalanlage von Versicherungsträgern dem Grundsatz nach auf die Anlage von Wertguthaben zu übertragen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt:

„Bei einer externen Anlage des Wertguthabens soll der Anreiz ausgeschlossen werden, das Wertguthaben in spekulativen Anlageformen Kurs- und Börsenrisiken auszusetzen, bei denen ein Verlust drohen könnte. Daher wird für die Anlage von Wertguthaben vorgegeben, dass diese in entsprechender Anwendung den Vermögensanlagevorschriften für die Sozialversicherungsträger in §§ 80 ff. SGB IV unterfallen und der Grundsatz der Sicherheit der Anlage gemäß § 80 Abs. 1 SGB IV auf die Anlage von Wertguthaben Anwendung findet.“

Hintergrund des Flexi-II-Gesetzes waren schlechte Erfahrungen mit der praktischen Handhabung der durch das Flexi-I-Gesetz zum 1. Januar 1998 geschaffenen Möglichkeit, Zeitwertguthaben aufzubauen. Auf Basis des Flexi-I-Gesetzes waren immer wieder hohe Zeitwertguthaben in der Insolvenz des Arbeitgebers untergegangen.

Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers war ferner, dass in der Praxis Zeitwertguthaben überwiegend in Form des Partizipationsmodells und nicht in Form von Verzinsungs- oder beschränkten Partizipationsmodellen geführt wurden. Das Flexi-II-Gesetz griff beide erkannten Schwachpunkte – Insolvenzrisiko und Verlustrisiko – auf:

  • 7d SGB IV soll die Arbeitnehmer und zugleich die Sozialversicherungsträger vor Verlusten aufgrund hochspekulativer Anlagen zu schützen.
  • 7e SGB IV verbessert den Insolvenzschutz.

III. Meinungen zur Anwendung der §§ 80 ff. SGB IV

7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV verweist für die Anlage von Wertguthaben pauschal „entsprechend“ auf die §§ 80 ff. SGB IV. Unklar ist danach, ob und welche Regelungen der §§ 80 ff. SGB IV unter welchen Voraussetzungen anzuwenden sind. Bedeutsam ist insbesondere, ob § 83 SGB IV anzuwenden ist: § 83 SGB IV enthält einen sehr engen und abschließenden Katalog zulässiger Anlageinstrumente.

Rechtsprechung dazu, ob und ggf. inwieweit die §§ 80 bis 86 SGB IV bei Wertguthaben anzuwenden sind, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Das Meinungsbild in der juristischen Literatur ist außerordentlich unübersichtlich. Häufig werden unreflektiert andere Meinungsäußerungen übernommen. Begriffe werden oft unterschiedlich verwendet. Meist fehlen eindeutige Aussagen, welche Normen konkret in welchen Situationen gelten sollen und welche nicht. Es ist daher nicht immer klar, was die Vertreter der Literatur tatsächlich meinen.

1. Eine Ansicht: Die §§ 80 bis 86 SGB IV sind uneingeschränkt anzuwenden

Ausgehend vom Wortlaut des § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV vertritt ein Teil der Literatur, die §§ 80 bis 86 SGB IV seien uneingeschränkt anzuwenden. Einige der betreffenden Autoren begründen ihre Auffassung aber nicht näher und beantworten nicht, welche Regelungen unter welchen Voraussetzungen konkret gelten sollen.

Andere Autoren vertreten zwar ebenfalls, dass § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV generell auf die §§ 80 ff. SGB IV und somit auch auf § 83 SGB IV verweise. Diese Autoren betonen jedoch immerhin, dass die sich daraus ergebenden Konsequenzen sinnwidrig seien. Insbesondere beschränke § 83 SGB IV den Spielraum des Arbeitgebers bei der Anlage der Wertguthaben unangemessen. Die in § 7d Abs. 3 Satz 1 a.E. SGB IV vorgeschriebene Wertgarantie und die Insolvenzschutzvorschriften schützten die Arbeitnehmer bereits so effektiv, dass es jedenfalls nicht erforderlich sei, im Katalog des § 83 SGB IV nicht enthaltene Anlagemodelle zu verbieten.

2. Andere Ansicht: Jedenfalls § 83 SGB IV ist nicht anzuwenden

Weitere Autoren vertreten, dass zumindest § 83 SGB IV und die damit verbundene Einschränkung der Anlagemöglichkeiten nicht anzuwenden sei. Dabei wird teilweise vertreten, der Verweis in § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV beziehe sich zwar auf die in § 80 Abs. 1 SGB IV enthaltenen Anlagegrundsätze. Würden die Anlagegrundsätze des § 80 Abs. 1 SGB IV aber gewahrt, müsse § 83 SGB IV nicht angewandt werden. Dabei wird überwiegend zwischen Partizipations- und Verzinsungsmodellen unterschieden: § 83 SGB IV gelte im Wesentlichen nur für Partizipationsmodelle, bei denen Verluste nicht ausgeschlossen sind, der berechtigte Arbeitnehmer also „schutzbedürftig“ sei. Bei einem Verzinsungsmodell sei ein Schutz über § 83 SGB IV hingegen nicht notwendig.

3. Weitere Ansicht: §§ 80 ff. SGB IV sind bei Wertsicherung generell nicht anzuwenden

Nach einer weiteren Ansicht soll § 7d Abs. 3 SGB IV nicht anzuwenden sein, wenn vertraglich ausgeschlossen ist, dass das Guthaben unter die Summe der eingezahlten Beiträge absinkt. Das ist beim beschränkten Partizipationsmodell und beim Verzinsungsmodell der Fall. Auch § 80 Abs. 1 SGB IV sei dann nicht anzuwenden. § 7d Abs. 3 SGB IV sei nur auf unbeschränkte Partizipationsmodelle anzuwenden, bei denen vertraglich nicht ausgeschlossen ist, dass das Guthaben unter die Summe der eingezahlten Beiträge absinkt.

IV. Stellungnahme

1. §§ 80 ff. SGB IV sind im Fall einer Nominalwertgarantie generell nicht anzuwenden

Die besseren Argumente sprechen dafür, dass die §§ 80 bis 86 SGB IV generell nicht anzuwenden sind, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen, weil der Arbeitgeber unabhängig vom Anlageertrag eine Nominalwertgarantie abgegeben hat. Dafür spricht insbesondere:

1.1

Zentraler Zweck des § 7d Abs. 3 SGB IV ist nach der Gesetzesbegründung, das Anlagerisiko der Arbeitnehmer und damit auch der Sozialversicherungsträger sowie des Fiskus zu begrenzen. Gibt der Arbeitgeber im Rahmen eines beschränkten Partizipationsmodells eine Nominalwertgarantie ab, besteht für die Arbeitnehmer aber grundsätzlich kein Anlagerisiko. Dann ist auch gesichert, dass die Sozialabgaben abgeführt werden. Zwar bestünde das theoretische Restrisiko, dass sich nicht nur die Anlagen als nicht werthaltig erweisen, sondern gleichzeitig auch die Nominalwertgarantie aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers ausfällt. Solche insolvenzbedingen Risiken sind aber nicht Teil des Normzwecks des § 7d SGB IV, sondern auf sie zielt ausschließlich § 7e SGB IV. Das Ergebnis, die §§ 80 ff. SGB IV nicht anzuwenden, wenn eine Nominalwertgarantie existiert, steht somit im Einklang mit den Zielen des Gesetzgebers, das Anlagerisiko zu begrenzen und Verluste aus der Anlage der Wertguthaben zu vermeiden.

1.2

§ 80 Abs. 1 SGB IV nennt zwar als Anlagegrundsätze neben „Anlagesicherheit“ auch „angemessener Ertrag“ und „ausreichende Liquidität“. Es besteht jedoch Einigkeit, dass der Grundsatz „Anlagesicherheit“ Vorrang vor den Grundsätzen „angemessener Ertrag“ und „ausreichende Liquidität“ hat.

Dass den Arbeitnehmern neben der Nominalwertgarantie noch eine (Mindest-)Verzinsung garantiert wird, verlangen die §§ 80 ff. SGB IV nicht. Im Übrigen würden die Arbeitnehmer und die Sozialversicherungsträger mit Blick auf den Anlagegrundsatz „angemessener Ertrag“ nicht geschützt, sondern benachteiligt, falls die §§ 80 ff. SGB IV bei Modellen mit Nominalwertgarantie anzuwenden wären. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz der Finanzwirtschaft, dass bei Finanzanlagen Sicherheit und Renditechancen in einer Wechselwirkung stehen: Je sicherer eine Anlage ist, desto weniger Renditechancen bestehen. Anders ausgedrückt: Je höher die potenzielle Rendite einer Anlageform ist, desto größer sind auch die damit verbundenen Risiken. Bei Modellen mit Nominalwertgarantie profitieren die Arbeitnehmer aber nicht zugleich davon, dass bei sicherheitsorientierter Anlage auch die Anlagerisiken sinken. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den nominalen Werterhalt unabhängig vom Anlageertrag garantiert hat, tragen die Arbeitnehmer ohnehin kein Anlagerisiko. Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, Arbeitnehmer sowie Sozialversicherungsträger bei Modellen mit einer solchen Nominalwertgarantie zu schädigen. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Flexi-II-Gesetzes im Jahr 2008 vor allem die damals üblichen uneingeschränkten Partizipationsmodelle im Blick.

1.3

Der Anlagegrundsatz „ausreichende Liquidität“ ist gewährleistet, wenn die Anlageform den jederzeitigen Rückgriff auf das eingesetzte Kapital ermöglich. Gibt der Arbeitgeber eine Nominalwertgarantie ab, hat er auch sicherzustellen, dass er jederzeit in der Lage ist, fällige Ansprüche der Arbeitnehmer zu erfüllen. Im Übrigen ergibt sich bereits aus § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens, das heißt für den Zeitraum, für den der Arbeitnehmer z.B. während der Altersteilzeit Auszahlungen aus dem Wertguthaben verlangen kann, einen Rückfluss mindestens in Höhe des nominal angelegten Wertguthabens gewährleisten muss. § 80 Abs. 1 SGB IV hat daher auch mit Blick auf den Anlagegrundsatz „ausreichende Liquidität“ keine eigenständige Bedeutung.

2. Hilfsweise: Jedenfalls § 81 und §§ 82 bis 86 SGB IV sind nicht entsprechend anzuwenden

Die §§ 80 ff. SGB IV sollen gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV nur „entsprechend“ anzuwenden sein. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang es überhaupt in Betracht kommt, die §§ 80 ff. SGB IV anzuwenden. Selbst wenn entgegen dem vorstehend Ausgeführten die §§ 80 ff. SGB IV hier generell anzuwenden wären, wären unseres Erachtens jedenfalls die besonderen Anlagevorschriften für Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) und für die Rücklage (§§ 82 bis 86 SGB IV) nicht anzuwenden, sondern allenfalls die Anlagegrundsätze des § 80 Abs. 1 SGB IV. Denn Sinn der Regelungen über die vorzuhaltenden Betriebsmittel und zu bildenden Rücklagen ist die Vorsorge hinsichtlich Einnahmen- und Ausgabenschwankungen. Bei Wertguthaben schwanken Einnahmen und Ausgaben aber nicht, wie es für eine Sozialversicherung typisch ist. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsträgern, für die die §§ 80 ff. SGB IV direkt gelten, sozialisieren Wertguthabenvereinbarungen gerade keine biometrischen Risiken, sondern entsprechen eher einem Sparplan des Arbeitnehmers.

2.1 Regelungen zur „Anlegung der Rücklage“ sind nicht sinnvoll anwendbar

Die Regelungen zur „Anlegung der Rücklage“ der Sozialversicherungsträger nach §§ 82 bis 86 SGB IV sind auf Wertguthaben nicht sinnvoll anwendbar. Diese Regelungen betreffen nicht das gesamte Vermögen der Sozialversicherungsträger. Vielmehr wird für die Träger der einzelnen Versicherungszweige (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) getrennt festgelegt, in welcher Größenordnung eine Rücklage zu bilden ist (§ 82 SGB IV). Diese Rücklage bildet, wie bei einer Aktiengesellschaft (§ 150 AktG), die „eiserne Reserve“, um kurzfristige Verluste abzufedern. Ähnliche Rücklagen haben nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Versicherer zu bilden. Mit Blick auf Wertguthaben ist aber nicht geregelt, welcher Anteil der Wertguthaben nach den §§ 82 ff. SGB IV in eine Rücklage einzubringen wäre.

Dass auch nicht pauschal die gesamten Kapitalanlagen eines Sozialversicherungsträgers dem Regime der §§ 82 ff. SGB IV unterworfen werden können, zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2006.

Eine Betriebskrankenkasse – also ein Sozialversicherungsträger – hatte Arbeitnehmer mit hohen Pensionsansprüchen von der Siemens AG übernommen. Um die Pensionslasten abzudecken, hatte die BKK einen Kapitalstock gebildet und spekulativ angelegt. Das Bundesversicherungsamt als zuständige Rechtsaufsicht hatte die spekulative Anlage beanstandet. Das Bundessozialgericht entschied, dass dieser Kapitalstock nicht den „Rücklagen“ im Sinn von § 82 ff. SGB IV zuzuordnen sei, weil es nicht um Kapital gehe, das für den Fall von Einnahme- und Ausgabeschwankungen verwendet werden solle. Vielmehr sollten damit bereits aktuell feststehende Ansprüche befriedigt werden, bei denen lediglich noch ungewiss war, wann sie fällig würden.  Der Kapitalstock gehöre auch nicht zu den „Betriebsmitteln“ nach § 81 SGB IV. Maßgeblich für die Anlage des Kapitalstocks seien deshalb allein die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 80 SGB IV.

Im Übrigen sollen über den Verweis des § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht nur die Regelungen zur Rücklage (§§ 82 bis 86 SGB IV), sondern auch die Regelungen zu den Betriebsmitteln nach § 81 SGB IV (dazu sogleich) „entsprechend“ anzuwenden sein. Es ist aber denklogisch nicht möglich, dass für ein und dieselbe Finanzanlage beide Regelungen gelten: Eine Anlage kann nur entweder zu den Rücklagen oder zu den Betriebsmitteln gehören. Der Verweis in § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV regelt aber nichts zum Verhältnis beider Normenkomplexe. Der Verweis ist daher schon technisch nicht umsetzbar.

Zudem wird im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 31. März 2009 ausgeführt, § 83 SGB IV, der die „Anlegung der Rücklage“ regelt, sei nur zu beachten, wenn Anlageverluste für die Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen sind:

„Die §§ 80 ff SGB IV finden allerdings lediglich entsprechende Anwendung. Demzufolge gelten die Anlagebeschränkungen nach § 83 SGB IV im Wesentlichen für sogenannte Partizipationsmodelle, bei denen Anlageverluste nicht ausgeschlossen sind.“

Zwar haben Rundschreiben der Sozialversicherungsträger keine Normqualität und können deshalb insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht verbindlich gestalten; Rundschreiben führen nur zu einer Selbstbindung der Sozialversicherungsträger bei Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV. Rundschreiben spielen aber bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Normen dennoch eine Rolle.

2.2 Regelungen zu „Betriebsmitteln“ sind nicht sinnvoll anwendbar

Ebenfalls auf Wertguthaben nicht sinnvoll anwendbar ist die Regelung zu den Betriebsmitteln der Sozialversicherungsträger (§ 81 SGB IV). § 81 SGB IV enthält für die Sozialversicherungsträger auch keine Regelungen über den Umfang der vorzuhaltenden liquiden Betriebsmittel, sondern verweist auf die jeweiligen „besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige“. Für Wertguthaben gibt es aber keine solchen „besonderen Vorschriften“.

Bereits § 80 Abs. 1 SGB IV und § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV enthalten den Anlagegrundsatz „ausreichende Liquidität“. Ein Bedarf, die Liquidität darüber hinaus nach Vorgabe des § 81 SGB IV zu sichern, ist nicht erkennbar. In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Juli 2006 – B 1 A 2/05 R – hinsichtlich der Vermögensanlage einer BKK entschieden: Der zur Abdeckung der Pensionslasten gebildete Kapitalstock sei nicht dem Betriebsvermögen im Sinn des § 81 SGB IV zuzurechnen, da es sich nicht um kurzfristig verfügbare Mittel für laufende Ausgaben handele.

Ferner greift auch bezüglich der Betriebsmittel das unter Ziffer 2.1 a.E. dargelegte Argument, dass es mangels Abgrenzung von Betriebsmitteln und Rücklagen schon technisch nicht möglich wäre, die §§ 81 ff. SGB IV anzuwenden.

2.3 Wortlaut des § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht Einzelfallbetrachtung nicht entgegen

  • 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV verweist zwar nicht konkret auf § 80 Abs. 1 SGB IV, sondern allgemein auf die „die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts“. Das kann jedoch unseres Erachtens als bloße Ungenauigkeit des Gesetzgebers eingeordnet werden, die teleologisch zu reduzieren ist.

V. Keine Anwendung der §§ 80 ff. SGB IV mittelbar über § 7e SGB IV

Jedenfalls für Wertguthabenmodelle mit Nominalwertgarantie sind § 7d SGB IV i.V.m. §§ 80 ff. SGB IV keine Anlagebeschränkungen im Hinblick auf die Anlagesicherheit zu entnehmen. Eine andere Frage ist, ob sich solche Anlagebeschränkungen aus der Pflicht des Arbeitgebers zu einer geeigneten Insolvenzabsicherung nach § 7e SGB IV ergeben. Im Rahmen des Insolvenzschutzes nach § 7e SGB IV gilt § 7d Abs. 3 SGB IV zwar nicht unmittelbar. Allerdings muss nach § 7e SGB IV das gewählte Sicherungsmodell „geeignet“ sein. Die Geeignetheit bezieht sich zum einen auf die Sicherungskonstruktion (Treuhand/CTA, Bürgschaft, Verpfändung etc.), zum anderen auf die Anlagenwerthaltigkeit (Aktien, Schuldverschreibungen, Grundstücke, Versicherungen etc.).

Gemäß § 7e Abs. 2 SGB IV sind CTAs der vom Gesetzgeber präferierte Weg der Insolvenzsicherung. Ein CTA stellt zwar keine geeignete Sicherungsform dar, wenn das gesamte Vermögen des CTA in hochspekulativen Papieren mit Klumpenrisiko angelegt ist. Es erscheint aber auch nicht erforderlich, für die Vermögensanlage des CTA die strengen Vorschriften der § 80 ff. SGB IV heranzuziehen, insbesondere die §§ 82 bis 86 SGB IV. Dafür spricht vor allem der Prüfmechanismus nach § 7e Abs. 6 SGB IV: Danach ist bei der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung nach § 28p SGB IV jeweils zu prüfen, ob die vorhandenen Deckungsmittel noch die zu sichernden Wertguthaben abdecken. Bei einer Unterdeckung von mehr als 30 % muss der Arbeitgeber kurzfristig nachschießen (§ 7e Abs. 6 Nr. 3 SGB IV). Würden die §§ 80 ff. SGB IV beachtet, wäre eine solche Nachschusspflicht praktisch kaum vorstellbar.

Anstatt die §§ 80 ff. SGB IV anzuwenden, liegt es daher nahe, auf die anerkannten Regeln zurückzugreifen, die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die dort seit langem verbreiteten CTA Modelle entwickelt wurden, mit denen – zusätzlich zur gesetzlichen Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein nach §§ 7 ff. BetrAVG – eine privatrechtliche Insolvenzsicherung bewirkt wird. Denn auch hier geht es um die langfristige Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen gegen die Insolvenz des Arbeitgebers. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn für die CTA-Sicherung von Wertguthaben nach § 7e SGB IV strengere Regeln gelten würden als für die CTA-Absicherung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung. Es liegt deshalb insbesondere nahe, die unter den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 entwickelten Regeln über die Anforderungen an die Anlagen eines CTA anzuwenden. Z.B. Anteile am Trägerunternehmen, nicht ausreichend gesicherte Darlehen oder betriebsnotwendige Immobilien und Maschinen als Anlageobjekte scheiden daher aus.  Die §§ 80 ff. SGB IV sind daher auch nicht mittelbar über § 7e i.V.m. § 7d Abs. 3 SGB IV anzuwenden.

VI. Zusammenfassung

  1. Jedenfalls beim beschränkten Partizipationsmodell und beim Verzinsungsmodell, bei denen ein Absinken der Wertguthaben unter die Summe der eingezahlten Beiträge vertraglich oder systembedingt ausgeschlossen ist, sind richtigerweise die §§ 80 ff. SGB IV für die Anlage der Wertguthaben nicht anwendbar.
  2. Würde man entgegen dem unter Ziff. 1 Gesagten von der generellen Anwendbarkeit der §§ 80 ff. SGB IV ausgehen, wären allenfalls die allgemeinen Anlageregeln des § 80 SGB IV anzuwenden, nicht aber die Sonderregelungen über die Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) und die Rücklage (§§ 82 bis 86 SGB IV).

Prof. Martin Diller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner bei Gleiss Lutz in Stuttgart.
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