Grundlagen
Wie wirken sich Einbringungen von Arbeitsentgelt auf Sozialleistungen aus?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Einrichtung eines Zeitwertkontos vereinbaren, um damit später eine Freistellungsphase oder einen Vorruhestand zu finanzieren. Hierbei kann der Arbeitnehmer noch nicht fälliges Arbeitsentgelt in ein Zeitwertkonto einbringen.
Die Attraktivität einer solchen Einbringung liegt u.a. darin, dass der Arbeitnehmer neben den steuerlichen Vorteilen während der Ansparphase auch eine Sozialversicherungsersparnis nutzen kann, wenn sozialversicherungspflichtiges Entgelt eingebracht wird. In der Ansparphase fallen nämlich auf die in das Zeitwertkonto eingezahlten Beträge keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Für den Arbeitnehmer stellt sich aber auch die Frage, ob mit einer Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine Minderung von Sozial(versicherungs)leistungen einhergeht.
- Allgemein
Grundlage für die Bemessung der Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB IV, das bis zur Höhe der jeweils in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden Beitragsbemessungsgrenzen beitragspflichtig ist. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist dabei grundsätzlich an die geleistete Arbeit und den Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt gebunden. Bei Einbringungen zu Gunsten eines Zeitwertkontos gilt allerdings als Grundlage für die Beitragsberechnung in der Arbeitsphase das fällige geminderte Arbeitsentgelt, das tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird (§ 23b Abs. 1 SGB IV). Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird damit auf die Freistellungszeiträume entsprechend der Fälligkeit des Arbeitsentgelts aus einem Zeitwertkonto verschoben[1].
- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- Krankenversicherungspflicht besteht, wenn das regelmäßige Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (oft auch Versicherungspflichtgrenze genannt) nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wird die Grenze überschritten, kann sich der Versicherte entscheiden, ob er in eine private Krankenversicherung wechselt. Bei Bezug von Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze können Einbringungen in ein Zeitwertkonto dazu führen, dass diese Grenze unterschritten wird. In diesem Fall tritt wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
- Einbringungen in ein Zeitwertkonto können auch zum Absinken unter die Geringfügigkeitsgrenze führen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR im Monat nicht überschreitet (§ 8 SGB IV). Damit läge Versicherungsfreiheit vor (§ 7 Abs. 1 SGB V).
- Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschreiten. Eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen gilt für chronisch Kranke (§ 62 Abs. 1 SGB V). Die Einbringung von Arbeitsentgelt zu Gunsten eines Zeitwertkontos hat damit Einfluss auf die Ermittlung der Belastungsgrenze und setzt diese zu Gunsten des Arbeitnehmers herab.
- Zuführungen zu einem Zeitwertkonto führen allerdings zur Verminderung eines eventuell von der Krankenkasse zu zahlenden Krankengeldes (§ 47 SGB V). Krankengeld stellt eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar und wird insbesondere dann gezahlt, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich nach dem tatsächlich ausgezahlten regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (also nach Einbringung in ein Zeitwertkonto) und beträgt nach § 47 SGB V davon 70 % jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
III. Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
- Versicherungspflicht besteht analog der Krankenversicherung (s. unter II. 1.; Beitragsbemessungsgrundlage, § 55 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 6 SGB V). Für die Berechnung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist das um die Einbringung ins Zeitwertkonto verminderte Arbeitsentgelt maßgebend. Hierbei kann es auch zum Absinken unter die Geringfügigkeitsgrenze (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI) kommen mit der Folge der Versicherungsfreiheit.
- Trotz der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge erfolgt jedoch keine Minderung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, da diese nicht von der Höhe der eingezahlten Beiträge abhängig sind.
IV. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
- Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert. Durch Einbringung vermindert sich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt und damit die Höhe der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrundlage, §§ 157, 159 SGB VI).
Dies führt zur Verminderung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zu einer geringeren Rente.[2] - Führen Einbringungen in ein Zeitwertkonto zum Absinken unter die Geringfügigkeitsgrenze, besteht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, weiterhin Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer hat aber in diesem Fall die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
Stellt er diesen Antrag, dann verliert er allerdings den Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung nach § 1a BetrAVG, für den der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein müsste.
V. Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (SGB III)
Versichert sind alle Personen, die einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung richtet sich nach dem durch die Einbringung verminderten Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage, § 341 SGB III). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).
Wie auch in den anderen Versicherungszweigen kann eine Einbringung zum Absinken unter die Geringfügigkeitsgrenze führen, wobei Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB III) eintritt.
- Arbeitslosengeld I
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Höhe des Bemessungsentgelts; das ist das Brutto-Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich pro Kalendertag erzielt hat und von dem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden mussten (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt). Der Leistungssatz beträgt bei einem Arbeitslosen mit mindestens einem Kind, für das er oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld erhält, 67 %, für alle anderen 60 % (§ 149 SGB III).
151 Abs. 3 Nr. 2 SGB III stellt aber ausdrücklich klar, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes Einbringungen in ein Zeitwertkonto unberücksichtigt bleiben. Es wird demnach das Entgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitslose ohne Einbringungen in das Zeitwertkonto erhalten hätte.[3] Das Arbeitslosengeld wird damit nicht geschmälert.
Nachteile entstehen dem Arbeitslosen auch nicht durch die Auszahlung des Zeitwertkontos an ihn, da es sich um Entgelt für bereits geleistete Arbeit handelt. Die Arbeitslosigkeit stellt einen Störfall dar, bei dem das Wertguthaben unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 3 SGB IV aufzulösen ist. Die Auszahlung führt allerdings nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wie z.B. sogenannte Entlassungsentschädigungen, und mindert auch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld.[4] - Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Als staatliche Sozialleistung ist dieses unabhängig von der Höhe des vorherigen Arbeitsentgelts, so dass Einbringungen in ein Zeitwertkonto ohne Auswirkungen bleiben.
Sollte aber aufgrund der Arbeitslosigkeit das Zeitwertkonto aufgelöst und ein bestehendes Wertguthaben an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden sein (s. unter V 1.), ist zu beachten, dass dann noch vorhandene Werte aus dem Zeitwertkonto als Vermögen im Sinne von Hartz IV anrechenbar sind (§ 12 SGB II). - Insolvenzgeld
Anspruch auf Insolvenzgeld hat der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers, wenn er für die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat (§ 165 Abs. 1 S. 1 SGB III). Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne der Insolvenzgeld-Vorschriften umfasst alle dem Grunde nach beitragspflichtigen Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.[5] Bei Einbringungen in ein Zeitwertkonto wird das Arbeitsentgelt als Insolvenzgeld ausgeglichen, das nach der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für den Insolvenzgeld-Zeitraum zu zahlen gewesen wäre.[6] Im Falle einer Einbringung in ein Zeitwertkonto vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig an die Stelle eines Teils des Entgeltanspruchs ein Anspruch aus der Zeitwertkontenvereinbarung tritt. Dadurch wird der Arbeitsentgeltanspruch entsprechend gemindert. Einbringungen in Zeitwertkonten wirken sich damit mindernd auf das Insolvenzgeld aus.[7]
VI. Mutterschaftsgeld (§§ 13, 14 MuSchG)
Arbeitnehmerinnen, die ein Kind erwarten und während der Schwangerschaft angestellt waren, müssen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. In dieser Zeit erhalten diese anstelle von Arbeitsentgelt Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Die Krankenkasse zahlt pro Tag höchstens 13 Euro an Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Arbeitnehmerin erhält so in der Summe ihr Nettogehalt.
Für die Arbeitnehmerin ist es daher von Interesse, wie sich eine Einbringung in ein Zeitwertkonto bei der Berechnung des Zuschusses auswirkt. Liegt der Berechnung das um die Entgeltumwandlung reduzierte Arbeitsentgelt zugrunde?
Nach dem Urteil des BSG vom 09.09.1971[8] ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes vom Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen. Demnach gehören die sozialversicherungsfreien Beiträge zu einem Zeitwertkonto (§ 23b Abs. 1 SGB IV) nicht zum Arbeitsentgelt, so dass sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mindert.
Im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist jedoch in der Praxis anerkannt, dass der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld das Entgelt zugrunde gelegt wird, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte. Zur Begründung wird angeführt, dass die betroffenen Frauen bei der Berechnung des Zuschusses faktisch etwas schlechter gestellt werden als vergleichbare Frauen ohne Entgeltumwandlung, da in entgeltlosen Zeiten grundsätzlich auch kein Beitrag des Arbeitgebers an den Versorgungsträger der Entgeltumwandlung zu zahlen sei.[9]
Ob diese Vorgehensweise auf Einbringungen in ein Zeitwertkonto übertragbar ist, ist nicht geklärt.
In der Literatur wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass Einbringungen in ein Zeitwertkonto keine Auswirkungen auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben.[10] Zum Vergleich wird in diesem Zusammenhang § 8.9 des Chemie-Tarifvertrages Lebensarbeitszeit und Demografie herangezogen, wonach Leistungen, soweit sie von der Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, so zu bemessen seien, als sei eine Einbringung in das Langzeitkonto nicht erfolgt.[11] Dies kann nach Auffassung der Verfasserin aber allein nur auf Leistungen bezogen werden, die sich aus dem Tarifvertrag selbst ergeben oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Berechnung Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) Nicht aber kann dies auf gesetzliche Sozial(versicherungs)leistungen übertragen werden.
VII. Elterngeld (§ 2 BEEG)
Das Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
§ 2 BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes. Es beträgt zwischen mindestens 65 % und 100 % des aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens und ist auf höchstens 1.800 Euro monatlich begrenzt. Der steuerpflichtige Bruttolohn wird als Ausgangspunkt für die Berechnung genommen.[12] Davon werden Abzüge für Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form vorgenommen.[13]
Einbringungen in ein Zeitwertkonto führen zu keinem Zufluss von Arbeitslohn und daher zu keinen Einkünften i.S. von
§ 2 Abs. 1 EStG.[14] Daher werden diese Beiträge auch nicht in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der durch Zahlung eines Elterngeldes nicht den Lebensunterhalt sichern will, sondern das wegfallende Einkommen.[15] Das Elterngeld hat lediglich eine Entgeltersatzfunktion.[16]
Einbringungen in ein Zeitwertkonto führen somit zu einer Minderung des Elterngeldes, soweit 1.800 Euro nicht überschritten wird.
Durch die Einführung des ElterngeldPlus für nach dem 01.07.2015 Geborene hat sich an der Berechnung des Elterngeldes nichts geändert.
VIII. Zusammenfassung
Insgesamt betrachtet wirken sich Einbringungen von Arbeitsentgelt in ein Zeitwertkonto unterschiedlich auf Sozial(versicherungs)leistungen aus. An verschiedenen Stellen mindern sie Sozial(versicherungs)leistungen, an anderen bleiben sie bei der Berechnung außen vor oder der Gesetzgeber greift korrigierend ein.
Die Auswirkungen auf die Sozial(versicherungs)leistungen sollten daher immer auch ein wichtiger Bestandteil in jeder Beratung der Arbeitnehmer zu Zeitwertkonten sein. Wünschenswert wäre natürlich, von gesetzgeberischer Seite aus Klarheit darüber zu schaffen, dass Einbringungen in ein Zeitwertkonto insgesamt keine Auswirkungen auf Sozial(versicherungs)leistungen haben sollten.
Trotz der genannten Einschränkungen sind Zeitwertkonten die einzige Möglichkeit, Zeiten für eine Arbeitszeitflexibilisierung unter sozialversicherungsrechtlichem Schutz aufzubauen. Und dies lohnt sich nach wie vor!
[1] Vgl. Schreiben GKV-Spitzenverband vom 31.03.2009 „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“, S. 44
[2] Vgl. Hanau/Veit, „Das neue Recht der Arbeitszeitkonten“, 2012, S. 10
[3] Vgl. Frank, „Zeitwertkonten und ihre Bedeutung für andere Rechtsgebiete“, DB 2007, 1641; Ars/Blümke/Scheithauer, „Nach dem FlexiG II – Neue Spielregeln für Zeitwertkonten“, BB 2009, 1365
[4] Vgl. Kümmerle/Keller, „Betriebliche Zeitwertkonten“, 3. Auflage 2013, Rn. 137
[5] Vgl. Insolvenzgeld, Sammelweisungen der Bundesagentur für Arbeit, Stand 2012, S. 37
[6] Vgl. Fn. 5, S. 50
[7] SG Berlin, Urteil vom 03.11.2005, Az. S 60 AL 5563/03; BSG, Urteil vom 25.06.2002, Az. B 11 AL 80/01 R
[8] BSG, Urteil vom 09.09.1971 (Az. 3 RK 84/69)
[9] Vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. August 2011 „Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder“
[10] Vgl. Fn. 2, S. 27
[11] Vgl. Fn. 7
[12] Informationspapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013, S. 2
[13] Vgl. Fn.12
[14] Vgl. BMF-Schreiben vom 17.06.2009, S. 2
[15] BT-Drucks. 16/1889 S. 21, BT-Drucks. 17/3030 S. 48
[16] BSG, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 9/08 R, zur Auswirkung einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer bAV auf Elterngeld
Andrea Bund
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