Aktivrentengesetz und BRSG II aus steuerlicher Sicht bei Zeitwertkonten
Mit der Fachinformation vom 15.10.2025 wurde über den Referentenentwurf zur „Aktivrente“ informiert. Bereits am 31.07.2025 wurde mittels Fachinformation über die Stellungnahme der AG ZWK zu dem „Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (BRSG II) berichtet.
In der Zwischenzeit sind beide Gesetzesvorhaben finalisiert worden und sind nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Die Bedeutung beider Gesetze für die Zeitwertkonten aus steuerlicher Sicht lässt sich wie folgt kurz darstellen.
BRSG II:
Mit dem Gesetz wurde zum 22.01.2026 ein geänderter § 7c Abs. 1 SGB IV eingeführt. Dieser beginnt wie folgt…
„Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden, …“
… und umfasst gegenüber der vorherigen Formulierung…
„Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden…“
… eine zeitliche Begrenzung der Nutzung von Wertguthaben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aus steuerlicher Sicht ist das BMF-Schreiben vom 17.06.2009 immer noch die gültige Verwaltungsvorschrift für die (lohn-)steuerliche Anerkennung von Wertguthabenvereinbarungen.
Eingangs wird dort unter „Allgemeines zu Zeitwertkonten“, Ziffer A.I. wie folgt ausgeführt:
„Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen.“
Unter „Modellinhalte“ von Zeitwertkonten, Ziffer B.I. ist eine Einschränkung der Nutzung von Wertguthaben aufgeführt:
„… und eine Freistellung für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte. …
Das Ende des voraussichtlichen Freistellungszeitraums kann allerdings nicht über den Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI spätestens beanspruchen kann (Regelaltersgrenze).“
Fazit:
Während vor dem BRSG II im SGB IV noch keine explizite zeitliche Anwendungsregelung enthalten war, ist diese für steuerliche Zwecke durch die Finanzverwaltung bereits seit der Einführung von Flexi II (2009) zu berücksichtigen. Durch die Neuregelung des § 7c Abs. 1 SGB IV kommt es somit zu einer Anpassung von Sozial- und Steuerrecht und dem Ergebnis, dass das BMF seiner Zeit knapp 20 Jahre voraus war. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich daher durch diese Neuregelung nicht. Wertguthaben können nur bis zum Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersgrenze genutzt werden.
Aktivrente:
Die Aktivrente ermöglicht es gem. § 3 Nr. 21 EStG-neu, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern die (aktuell) das 67. Lebensjahr vollendet haben bis zu 2.000 € monatlich einkommensteuerfrei hinzuzuverdienen…
„Steuerfrei sind … Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen …“.
Aus steuerlicher Sicht ist auch hier das BMF-Schreiben vom 17.06.2009 zu beachten. Ein Wertguthaben kann nach aktueller steuerlicher Auffassung des BMF-Schreibens vom 17.06.2009, nur solange aufgebaut und genutzt werden, wie …
„… eine Freistellung für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte, …“
… möglich ist. Aufgrund der bereits bestehenden Altersrente bzw. der Möglichkeit hierzu, ist ein Auf- bzw. Abbau des Wertguthabens nicht mehr möglich, siehe Ausführungen zum BRSG II.
Fazit:
Das Aktivrentengesetz ist gemeinsam mit dem BRSG II zu betrachten. Die gesetzliche Beschränkung des § 7c Abs. 1 SGB IV für Zeiten bis zur Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Einkommensteuerfreistellung nicht tangiert. Es ergibt sich somit keine neue steuerliche Auswirkung aufgrund des Aktivrentengesetzes.
Zusammengefasst für das BRSG II und die Aktivrente ist es für Zeitwertkonten bedauerlich. Einerseits wird anerkannt, dass Arbeitnehmer länger arbeiten müssen und wollen. Dies wird durch eine steuerliche Begünstigung gefördert. Gleichzeitig wird ein wirksames Instrument zur Steuerung der Arbeit und damit Arbeitsbelastung nun rechtlich eingeschränkt. In der Folge müssen Wertguthaben vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut werden und können nicht auf spätere Zeiten verschoben werden. Es ist zu vermuten, dass steuerlicher Missbrauch vermieden werden soll, was sich jedoch sicher auf einem alternativen Weg sicherstellen ließe.
Albert Püllen
Allianz Lebensversicherungs-AG