Turbo für die Zeitwertkonten und die Flexirente

Zum 01.01.2023 ist das 8. SGB IV-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Aus Zeitwertkontensicht ist vor allem der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zu begrüßen.

Beschäftigte, die in der Vergangenheit ihre Arbeitszeit im Alter reduzieren - und zum Ausgleich für den Einkommensverlust eine vorgezogene Altersrente (Flexirente) abrufen wollten, hatten das Problem, dass Entnahmen aus einem Zeitwertkonto ebenso wie das Erwerbseinkommen auf die Flexirente angerechnet wurde. Diese missliche Wechselwirkung ist nunmehr entfallen.

Damit kann eine Arbeitszeitverringerung im Alter zukünftig auch ohne Nachteile durch Kombination von Zeitwertkonto und Flexirente (als vorgezogene Voll- oder Teilrente) gegenfinanziert werden. Bislang waren durch Zeitwertkonten finanzierte Ruhestandslösungen gerade für ältere Beschäftigte sehr teuer und im Ergebnis kein attraktiver Ersatz für die Altersteilzeit. Das könnte sich künftig ändern, wenn eine vorgezogene Altersrente als zusätzliche Einkommensquelle ohne Einschränkungen genutzt werden kann.

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