Änderung des Nachweisgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152

Mit Urteil vom 03.07.2020 (Az 4 Sa 330/19) hatte sich das LAG Köln vor knapp zwei Jahren darum bemüht, Form und Inhalt einer Wertguthabenvereinbarung zu konkretisieren. Neben detaillierten inhaltlichen Anforderungen an die Konkretisierung der angesparten Arbeitszeit nimmt das Gericht (jedenfalls implizit) zu der Frage Stellung, was "schriftlich" i.S.d. § 7b Nr. 1 SGB IV bedeutet und ob neben Rahmenregelungen auch individuelle Teilnahmeregelungen als einzelvertragliche Wertguthabenvereinbarungen abschlossen werden müssen. Im Ergebnis verlangt das LAG Köln eine Unterschrift beider Parteien unter der Vereinbarung. Die Entscheidung ist in der Fachliteratur auf Kritik gestoßen. So hält es Koch, DB 2021, 402 f. für problematisch, dass das Gericht die Anforderungen, die inhaltlich an die individuelle, schriftliche Wertguthabenvereinbarung zu stellen sind, bei Weitem überziehe und dafür keine Begründung liefere.

Derzeit ist die Frage nach der korrekten Form aktueller denn je: So hätte es der Gesetzgeber in der Hand mit der anstehenden Änderung des Nachweisgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 (sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie) neue Impulse weg von der strengen Schriftform und hin zu einer digital umsetzbaren Textform zu setzen und damit den betrieblichen Anforderungen an moderne HR-Prozesse Rechnung zu tragen. Möglicherweise führt dies dann auch bei einer künftig vorzunehmenden Interpretation der formellen Anforderungen des § 7b Nr. 1 SGB IV zu einer Neubewertung der Rechtslage. Gegenwärtig hält der Regierungsentwurf allerdings noch an der Schriftform fest und beabsichtigt, bei Nichteinhaltung der Formvorgaben zudem ein Bußgeld einzuführen. Die Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten hält dies für einen Rückschritt und schließt sich ausdrücklich der Position zahlreicher Fachverbände an, die insoweit die Verankerung der Textform bevorzugen würden.

 

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